Leitsatz

Der Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers, der ohne Genehmigung der Gemeinschaft den zu seinem Sondereigentum gehörenden Dachboden zur Wohnung ausgebaut hat, ist nicht verpflichtet, verbliebene Wände und Decken zu beseitigen. Ist der Rechtsnachfolger als unmittelbarer Besitzer des Dachbodens in der Lage, die verbliebenen Bauteile zu beseitigen und lässt er dies aber nicht zu, so ist er Zustandsstörer und auf Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend zu verpflichten. Gegenstand der Duldungspflicht des Zustandsstörers ist die einheitliche Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands und nicht bloß eines solchen, der die Wohnnutzung nicht oder nicht mehr ermöglicht.

 

Fakten:

In der Teilungserklärung ist einem Eigentümer "das alleinige Recht, den Dachboden unter Ausschluss der anderen Eigentümer allein zu nutzen" eingeräumt. Ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer bauten die Rechtsvorgänger des nunmehrigen Eigentümers und dieser später auch selbst den Dachboden zu einer Wohnung bestehend aus drei Wohnräumen und einem voll ausgestatteten Badezimmer aus. Der jetzige Eigentümer wurde bereits rechtskräftig verpflichtet, die von ihm im Dachgeschoss für die Herstellung einer Wohnung errichteten Trennwände und Decken sowie die darauf und darin verlegten sanitären Leitungen, die sanitären Einrichtungen und die in den Räumen verlegten Bodenbeläge auf seine Kosten zu beseitigen sowie den Rückbau der zum Dachgeschoss führenden Steigleitungen für Wasser, Abwasser und Heizung auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu dulden. In diesem Verfahren war noch zu klären, ob der jetzige Eigentümer auch verpflichtet ist, die Beseitigung der im Dachgeschoss noch vorhandenen (Trenn-)Wände und Decken des Badezimmers dulden zu müssen. Dies bejahten die Richter.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2008, I-3 Wx 3/08

Fazit:

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt für sich genommen zunächst weder die Sachherrschaft über die störende Sache noch die damit einhergehende Möglichkeit, die Störung zu beseitigen, um jemanden als Störer anzusehen. Zustandsstörer ist vielmehr derjenige, durch dessen maßgeblichen Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Notwendig ist zunächst, dass der in Anspruch Genommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit der Beseitigung hat, ferner, dass ihm die Beeinträchtigung zurechenbar ist, weil er aus irgendeinem Rechtsgrund zur Duldung der Störungsbeseitigung verpflichtet ist. Der Zustandsstörer kann nur auf Duldung der Beseitigung einer baulichen Veränderung in Anspruch genommen werden, während der Handlungsstörer - also der, der die bauliche Veränderung vorgenommen hatte - unmittelbar auf Beseitigung in Anspruch genommen werden kann.

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