Leitsatz (amtlich)

1. Der Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers, der ohne Genehmigung der Gemeinschaft den zu seinem Sondereigentum gehörenden Dachboden zur Wohnung ausgebaut hat, ist nicht verpflichtet, verbliebene Wände und Decken zu beseitigen.

2. Ist der Rechtsnachfolger als unmittelbarer Besitzer des Dachbodens in der Lage, die verbliebenen Bauteile zu beseitigen und lässt er dies aber nicht zu, so ist er Zustandsstörer und auf Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend zu verpflichten.

3. Gegenstand der Duldungspflicht des Zustandsstörers ist die einheitliche Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes und nicht bloß eines solchen, der die Wohnnutzung nicht oder nicht mehr ermöglicht.

 

Normenkette

WEG § 15 Abs. 3; BGB §§ 242, 1004

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 19.12.2007; Aktenzeichen 11 T 216/07)

AG Duisburg-Hamborn (Aktenzeichen 22 II 10/07 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Wert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft G.. Die Beteiligten zu 1 sind Eigentümer der im Erdgeschoss gelegenen etwa 68 qm großen Wohnung; die Beteiligten zu 2 sind Eigentümer der etwa gleich großen Wohnung im ersten Obergeschoss. Inhalt des Sondereigentums der Wohnung der Beteiligten zu 2 ist nach der Teilungserklärung vom 28.11.1992 "das alleinige Recht, den Dachboden unter Ausschluss der anderen Wohnungseigentümer allein zu nutzen". Ohne Zustimmung der Beteiligten zu 1 bauten die Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 2 und später die Beteiligten zu 2 selbst den Dachboden zu einer Wohnung bestehend aus drei Wohnräumen und einem voll ausgestatteten Badezimmer aus.

Das AG Duisburg-Hamborn (9 II 36/04 WEG) verpflichtete die Beteiligten zu 2 auf Antrag der Beteiligten zu 1 am 20.5.2005 rechtskräftig (vgl. Senatsbeschluss I-3 Wx 244/05 vom 7.2.2006), die von ihnen im Dachgeschoss des Hauses für die Herstellung einer Wohnung errichteten Trennwände und Decken sowie die darauf und darin verlegten sanitären Leitungen, die sanitären Einrichtungen (Toilettenschüssel, Spülkasten, Waschbecken, Duschtasse, Badewanne) und die in den Räumen verlegten Bodenbeläge auf ihre Kosten zu beseitigen sowie den Rückbau der zum Dachgeschoss führenden Steigleitungen für Wasser, Abwasser und Heizung auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dulden.

Neben den in dem Verfahren 9 II 36/04 WEG streitgegenständlichen, zwischenzeitlich jedenfalls teilweise zurück gebauten, baulichen Veränderungen der Beteiligten zu 2 selbst (und deren Rechtsvorgänger) stehen in dem Dachgeschoss heute noch (Trenn-) Wände und Decken des Badezimmers.

Die Beteiligten zu 1 holten bei der Firma H. Bauunternehmung einen über 8.109,85 EUR lautenden Kostenvoranschlag vom 19.3.2007 über die Beseitigung der noch vorhandenen Trennwände, Decken und Steigleitungen ein.

Am 28.3.2007 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der die Beteiligten zu 1 beantragten:

"Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, die im Dachgeschoss errichteten Badezimmer-Trennwände und Decken zusammen mit den zu dem Dachgeschoss führenden Steigleitungen für Wasser, Abwasser und Heizung auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu entfernen. [...]."

Die Beteiligten zu 2 stimmten diesem Antrag nicht zu, weshalb ein Beschluss nicht gefasst wurde.

Die Beteiligten zu 1 haben erstinstanzlich vorgetragen, aufgrund der noch vorhandenen Umbauten würde nach wie vor die Möglichkeit einer Wohnraumnutzung des Dachgeschosses bestehen; außerdem entstünden ihnen durch die noch vorhandenen Wände und Decken preisliche Nachteile bei etwaigen Kaufinteressenten.

Die Beteiligten zu 1 haben beantragt, die Beteiligten zu 2 zu verpflichten, den Rückbau der im Dachgeschoss des Hauses G. für die Herstellung eines Badezimmers errichteten Trennwände und Decken auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dulden.

Die Beteiligten zu 2 haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, zur Durchsetzung der Duldung ihnen gegenüber bedürfe es eines rechtmäßigen Eigentümerbeschlusses; das Begehren der Beteiligten zu 1 falle in den Zuständigkeitsbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft. Da sie, die Beteiligten zu 2, gegen den Beschlussvorschlag gestimmt hätten, könne der Anspruch nun nicht durchgesetzt werden. Es entspreche im Übrigen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Maßnahme, die nach einem Kostenvoranschlag der Firma H. Bauunternehmung 8.109,85 EUR koste, durchzuführen, während andererseits die Außenfassade renovierungsbedürftig sei.

Das AG hat mit Beschluss vom 13.7.2007 den Antrag zurückgewiesen, weil dem Duldungsanspruch aus § 1004 BGB entgegen stehe, dass der Aufwand zur Beseitigung der Wände in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der Beseitigung verbundenen Erfolg stehe.

Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss haben die Beteiligten zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt.

Das LG hat nach mündlicher Verhandlung mit am 19.12.2007 verk...

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