Kommentar

Um der Unterkapitalisierung einer GmbH entgegenzuwirken, gelten für sogenannte kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen und solchen gleichkommende andere Rechtshandlungen verschärfte Bestimmungen ( §§ 32 a , 32 b GmbHG ). Nach der Rechtsprechung kommt eine Erstreckung dieser Regeln auf nicht zum Kreis der Gesellschafter gehörende Dritte nur ausnahmsweise in Betracht. Zum Adressatenkreis gehören neben verbundenen Unternehmen vor allem solche dritte Personen, die mit Mitteln eines Gesellschafters der GmbH Finanzierungshilfen gewähren.

Der Komplementär einer KG, die Gesellschafterin einer GmbH war, hatte unter seinem Namen eine Bürgschaft für ein der GmbH zugeflossenes Bankdarlehen übernommen. Der Gesamtvollstreckungsverwalter der in Vermögensverfall geratenen GmbH wollte ihn hieraus auf einen Teilbetrag von 100 000 DM in Anspruch nehmen. Das OLG hatte die Klage jedoch abgewiesen. Wie der BGH entschied, scheidet in einem solchen Fall die Inanspruchnahme des Komplementärs nach eigenkapitalersatzrechtlichen Regeln nicht von vornherein aus, falls der Kredit in der Krise der GmbH aus Gesellschaftsmitteln zurückgeführt wird. Vielmehr sei der Komplementär einem GmbH-Gesellschafter dann gleich zu achten , wenn er die KG beherrscht oder die Bürgschaft nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als deren Komplementär übernommen und deswegen einen Freistellungsanspruch gegen die KG nach den Bestimmungen der §§ 110 , 161 Abs. 2 HGB erworben hat.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 18.11.1996, II ZR 207/95

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