(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss nach § 21[1] [Bis 30.12.2023: und den Lagebericht] bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und unter Angabe des Datums zu unterschreiben. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, haben sämtliche Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter zu unterschreiben. Die Betriebsleitung legt den Jahresabschluss nach § 21[2] [Bis 30.12.2023: und den Lagebericht] über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vor, der diese Unterlagen mit dem Ergebnis seiner Beratungen nach Absatz 2 an den Rat der Gemeinde weiterleitet.

 

(2)[3] Der Betriebsausschuss soll die Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung nach § 21 sowie gegebenenfalls die Ergebnisse der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 104 Absatz 1 Nummer 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in seine Beratung einbeziehen.

Bis 30.12.2023:

(2) Der Betriebsausschuss soll die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie ggf. die Ergebnisse der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung nach 104 Absatz 1 Nummer 2[4] [Bis 01.04.2021: § 103 Absatz 1 Nummer 5] GO NRW in seine Beratung des geprüften Jahresabschlusses und Lageberichts einbeziehen.

 

(3)[5] 1Der Rat der Gemeinde stellt den geprüften Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. 2Sofern ein Lagebericht Gegenstand des Jahresabschlusses und seiner Prüfung ist, nimmt er diesen zur Kenntnis. 3Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages.

Bis 30.12.2023:

(3) 1Der Rat der Gemeinde stellt den geprüften Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest und nimmt den geprüften Lagebericht zur Kenntnis. 2Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes.

 

(4)[6] 1Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses nach § 21 sind öffentlich bekannt zu machen. 2Der Jahresabschluss ist danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. 3Satz 2 gilt entsprechend für einen Lagebericht nach Absatz 3 Satz 2.

Bis 30.12.2023:

(4) Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

[1] Geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[2] Geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[3] Abs. 2 geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 02.04.2021.
[5] Abs. 3 geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[6] Abs. 4 geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.

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