(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen, soweit sich aus dieser Verordnung oder der Betriebssatzung nichts anderes ergibt.

 

(2) 1Der Jahresabschluss ist zu prüfen. 2Die Betriebsleitung kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Gemeindeprüfungsanstalt nach vorheriger Beschlussfassung durch den Betriebsausschuss beauftragen. 3In den Fällen des Satzes 1 gilt § 102 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß. 4Wird die Buchführung des Eigenbetriebs nach den für Gemeinden geltenden Vorschriften geführt, so kann abweichend dazu auch die örtliche Rechnungsprüfung mit der Prüfung beauftragt werden. 5Im Falle der Prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung gilt § 102 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

 

(3) 1Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist die Anwendung des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, zu beauftragen. 2In dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses ist ferner darauf einzugehen, ob das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird. 3Sofern ein Lagebericht aufzustellen ist, erstreckt sich die Jahresabschlussprüfung auch auf diesen.

 

(4) Die Aufwendungen für die Jahresabschlussprüfung trägt der Eigenbetrieb.

[1] § 21 geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge