Auch der Wunsch, Wohneigentum aus räumlicher Nähe zu verwalten, stellt ein vernünftiges und nachvollziehbares Nutzungsinteresse dar.

In einem vom AG München entschiedenen Fall hat der außerhalb Münchens wohnende Vermieter im Kündigungsschreiben vorgetragen, dass er 2 Anwesen in München mit insgesamt 18 Wohneinheiten selbst betreut und verwaltet, für die ein erheblicher Investitionsstau besteht und bauliche Maßnahmen anstehen. Deshalb fährt er derzeit zweimal wöchentlich nach München, um sich um die Anwesen zu kümmern; wenn die Baumaßnahmen beginnen, wird dies auch öfters notwendig sein.

Dazu hat das AG München festgestellt, dass der Wunsch, Wohneigentum aus räumlicher Nähe zu verwalten, durchaus ein vernünftiges und nachvollziehbares Nutzungsinteresse darstellt. Hierfür ist weder erforderlich,

  • dass eine Verwaltung nur aus der Nähe möglich ist noch
  • dass es der Üblichkeit entspricht, in der selbstverwalteten Immobilie auch zu wohnen.

Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass es dem Vermieter angenehmer ist, nicht zweimal wöchentlich zu den verwalteten Objekten in die Stadt zu fahren, vor allem dann, wenn Baumaßnahmen anstehen, die mehr Termine vor Ort erforderlich machen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Wartung der Heizung

Berechtigt ist das Interesse des Vermieters außerdem dann, wenn er im eigenen Haus wohnen will, um die Heizung zu warten und das Haus verwalten zu können.[2]

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