Entfällt während der Dauer der Kündigungsfrist der geltend gemachte Eigenbedarf wegen neuer Planungen des Vermieters (z. B. Nutzung einer nach der Kündigung erworbenen Wohnung), muss der Vermieter dem Mieter einen Vertrag über die Aufhebung der Kündigungswirkung anbieten. Unterlässt er dies, entfallen gleichwohl die Wirkungen der ursprünglichen Kündigung. Erweisen sich die Planungen des Vermieters nachträglich als hinfällig, muss er erneut wegen Eigenbedarfs kündigen, da nachträglich entstandene Kündigungsgründe i. S. v. § 573 Abs. 3 BGB nur dann berücksichtigt werden, wenn diese durchgehend während des Laufs der Kündigungsfrist bestanden haben. Sind die in der Kündigung dargestellten ursprünglich bestehenden Gründe während der Kündigungsfrist entfallen und später nachträglich neue Kündigungsgründe entstanden, bedarf es immer einer erneuten Kündigung.[1]

Schließen die Parteien nach einer Eigenbedarfskündigung jedoch unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte zur Beilegung des Streits über die Berechtigung der Kündigung einen Mietaufhebungsvertrag, hat ein Wegfall des Eigenbedarfsgrunds vor Auszug des Mieters keinen Einfluss auf die Wirksamkeit dieses Aufhebungsvertrags, da in diesem Fall das Fortbestehen des Eigenbedarfs gerade nicht zur Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrags geworden ist. Vielmehr sollte durch dessen Abschluss ein eigenständiger und unabhängig von der Kündigung wirksamer Beendigungsgrund geschaffen werden.[2]

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