1 Leitsatz

Bei einer berechtigten Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs steht es dem Vermieter frei, welchem von mehreren Mietern seines Hauses er kündigt.

2 Die Entscheidung

Nach einem neuen Urteil des LG Berlin handelt der Vermieter nicht treuwidrig, wenn seine Wahl unter mehreren vergleichbaren Wohnungen auf diejenige mit dem ältesten Mietverhältnis und der niedrigsten Quadratmetermiete fällt. Der Mieter kann sich somit nicht darauf berufen, dass der Vermieter einem anderen Mieter hätte kündigen müssen. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Mieters ist vielmehr erst auf seinen Widerspruch im Rahmen der Härteprüfung nach Maßgabe der §§ 574 ff. BGB (Härteklausel) zu berücksichtigen.

 
Hinweis

Soziale Belange unerheblich

Unbeschadet dessen, dass der Vermieter im eigenen Interesse an einer raschen Durchsetzung der Kündigung demjenigen Mieter kündigen sollte, der sich am wenigsten auf Härtegründe berufen kann, muss der Vermieter bei seiner Entscheidung soziale Belange nicht berücksichtigen und somit keine "Sozialauswahl" vornehmen.

3 Entscheidung

LG Berlin, Urteil v. 18.12.2019, 64 S 91/18

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