(1) 1Nichtselbständige Waagen, bei denen die EG-Eichung durchgeführt worden ist, müssen die folgenden Zeichen tragen:

 

1.

die CE-Kennzeichnung, gefolgt von den beiden letzten Stellen der Jahreszahl des Jahres ihrer Anbringung,

 

2.

das Zeichen für die EG-Eichung und

 

3.

die Kennummer der benannten Stelle, die die EG-Eichung vorgenommen hat oder die EG-Überwachung nach Anlage 9 Nr. 4.4 durchführt.

2Die Zeichen sind gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft und deutlich einander zugeordnet anzubringen.

 

(2) Die Ausführung der Zeichen ist in Anhang D festgelegt.

 

(3) Die Zeichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dürfen nur angebracht werden, wenn die Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauartzulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster übereinstimmen.

 

(4) 1Unterliegen die Waagen auch anderen Vorschriften, in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so darf die CE-Kennzeichnung nur angebracht werden, wenn die Waagen auch diesen Vorschriften entsprechen. 2Steht jedoch nach diesen Vorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit ihre Anwendung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den vom Hersteller angewandten Vorschriften angezeigt. 3In diesem Fall müssen die gemäß diesen Vorschriften den Waagen beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.

 

(5) 1Auf den Waagen dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. 2Jede andere Kennzeichnung darf auf den Waagen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

 

(6) 1Die Waagen sind bei der Nacheichung mit dem innerstaatlichen Eichzeichen zu kennzeichnen. 2Die Zeichen nach Absatz 1 sind bei der Nacheichung nicht zu entfernen, zu entwerten oder unkenntlich zu machen.

 

(7) Wird eine nichtselbsttätige Waage für vorschriftswidrig befunden und kann sie nicht unmittelbar in einem ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden, ist sie als vorschriftswidrig zu kennzeichnen.

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