Vorläufiger Rechtsschutz

Das Gericht kann gemäß § 49 Abs. 1 FamFG durch eine einstweilige Anordnung[1] eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit

  • dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist (Anordnungsanspruch) und
  • ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht (Anordnungsgrund).

Ein dringendes Bedürfnis besteht, wenn der Ehegatte und etwa vorhandene gemeinsame Kinder auf die Nutzung der Wohnung oder der betreffenden Haushaltsgegenstände in besonderem Maße angewiesen sind.

Durch eine einstweilige Anordnung darf die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorweggenommen werden.

[1] Ausführlich Giers, NZFam 2014, S. 207; Finger, MDR 2012, S. 1197.

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