Kurzbeschreibung

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Sorgerechts. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Regelung des Sorgerechts, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

An das

Amtsgericht

– Familiengericht –

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Sorgerechts
 

der Frau …

...

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte/r: …

gegen

Herrn ...

– Antragsgegner –

Namens und im Auftrag der Antragstellerin beantragen wir, im Rahmen der einstweiligen Anordnung gem. §§ 49 ff. FamFG – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – wie folgt zu beschließen:

  Der Antragstellerin wird die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind, geb. am ... zur alleinigen Ausübung übertragen[1],
  Alternative:
  Der Antragstellerin wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das minderjährige Kind ..., geb. am ..., übertragen.

Begründung

Die Kindeseltern leben seit dem ... getrennt voneinander. Aus ihrer Ehe ist das Kind ..., geb. am ..., hervorgegangen.

Die beantragte sorgerechtliche Regelung ist aus folgenden Gründen angezeigt: (an dieser Stelle ist auszuführen, warum die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl des Kindes am besten entspricht.)

Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme getroffen werden, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Ein derartiges Regelungsbedürfnis ist vorliegend gegeben, weil ... (an dieser Stelle ist das dringende Bedürfnis für ein alsbaldiges Einschreiten, das wegen drohender erheblicher Nachteile das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens nicht gestattet, darzulegen.)

Zur Glaubhaftmachung wird auf die anliegende eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin verwiesen[2].

[1] Die Übertragung der vollständigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil kommt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf § 155 FamFG nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Vorrangig in Betracht kommen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge sowie Entscheidungen nach § 1628 BGB.
[2] Gemäß § 51 Abs. 1 Satz2 FamFG sind die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung sind alle präsenten Beweismittel und die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und Dritter zulässig.

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