Abgrenzung

Verfahren nach § 1568a BGB können wahlweise als selbstständige Verfahren geführt oder auf entsprechenden Antrag im Scheidungsverbund nach § 137 Abs. 2 Nr. 3 FamFG verhandelt werden. Die Verfahren nach § 1361b BGB hingegen sind nicht verbundfähig und daher stets als selbstständige Verfahren zu behandeln, weil sie nur den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung umfassen.

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