Anlässlich der Scheidung

Auch im Zusammenhang mit der Scheidung der Eheleute kann die Nutzung der Wohnung gemäß § 1568a BGB auf Antrag eines Ehegatten gerichtlich geregelt werden, wenn sich die Eheleute nicht einigen können. Abs. 1 lautet: "Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht".

Regelungsbereich

Hierdurch wird die Zuweisung der ehelichen Wohnung ermöglicht für die Zeit nach der Rechtskraft der Ehescheidung, auch im Verbund mit der Ehescheidung.[1] Der Regelungsbereich schließt sich an den des § 1361b BGB an.

Anspruch auf Überlassung

Anders als nach der früheren Hausratsverordnung erfolgt keine richterliche Gestaltung der Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat ("Zuweisung") nach billigem Ermessen. Vielmehr besteht jetzt ein Anspruch auf Überlassung.

Hinweis: Diese neue Ausgestaltung der Norm hat zur Konsequenz, dass der Antragsgegner, sofern er seinerseits die Ehewohnung allein beansprucht, ebenfalls einen solchen Antrag stellen muss und sich nicht darauf beschränken kann, lediglich Zurückweisung zu beantragen.

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