Komplizierte Regelung

In familiengerichtlichen Verfahren wird zwischen Verfahren nach den Regeln der ZPO (Familienstreitsachen, z. B. Zugewinnausgleich) und solchen nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit (fG-Verfahren, z. B. Ehewohnungssachen) unterschieden. Dabei gilt der Anwaltszwang grundsätzlich nur in ersteren (§ 114 Abs. 1 FamFG). Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird dies jedoch überlagert durch die Regelung über den Scheidungsverbund (§ 137 Abs. 2 FamFG). Ist also ein Ehewohnungsverfahren als Folgesache im Verbund zu entscheiden, herrscht insgesamt Anwaltszwang.[1]

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