Wer entscheidet?

Gemäß § 200 FamFG sind Verfahren nach § 1361b und § 1568a BGB Ehewohnungssachen und damit Familiensachen, für die das Familiengericht sachlich zuständig ist. Stets ist der Richter, nicht der Rechtspfleger funktionell zuständig.

Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist dasjenige Gericht örtlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war; anderenfalls das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet. Der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners oder des Antragstellers ist nur hilfsweise maßgebend.[1]

Der BGH[2] hat klargestellt, dass es sich auch bei dem Streit um einen vertraglich modifizierten Hausratsanspruch immer noch um ein Haushaltsverfahren handelt. Gleiches hat für andere Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, z. B. Ehewohnungssachen, zu gelten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge