FamFG maßgeblich

Die verfahrensrechtliche Behandlung der Ehewohnungssachen bereitet deshalb Schwierigkeiten, weil diese Verfahren zwar dem Zivilprozess ähneln, jedoch eindeutig als Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit einzuordnen sind.[1] Anzuwenden sind daher die Vorschriften des FamFG mit den entsprechenden Besonderheiten, die im Folgenden skizziert werden.

 
Hinweis

Amtsermittlung erforderlich

Auch wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung ein uneingeschränktes Anerkenntnis erklärt, ist das Gericht grundsätzlich gemäß § 26 FamFG von Amts wegen verpflichtet, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Eine Anerkenntnisentscheidung entsprechend § 307 ZPO kommt insoweit nicht in Betracht.[2]

[1] Eingehend Erbarth, NZFam 2014, S. 515.

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