Probleme in der Trennungszeit

Da das Familiengericht nach § 1361b BGB während des Getrenntlebens nur eine vorläufige Regelung treffen darf, wird hierdurch das Mietverhältnis nicht umgestaltet. Dies gilt selbst dann, wenn beide Eheleute damit einverstanden wären. Der aus einer gemeinsam angemieteten Ehewohnung ausgezogene Ehegatte kann den Mietvertrag nicht allein kündigen, denn dazu ist die Erklärung beider Mieter erforderlich. Damit kann er noch lange nach der Trennung Forderungen des Vermieters ausgesetzt sein. Wenn der Vermieter sich auf keine Änderung des Mietvertrags und dessen Fortsetzung mit dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten allein einlässt und dieser an einer gemeinsamen Kündigung nicht mitwirkt, stellt sich für den ausgezogenen Ehegatten die Frage, ob er einen Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung hat.[1] Hierbei ist zu unterscheiden: Vor Rechtskraft der Ehescheidung dürfte ein Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung regelmäßig nicht in Betracht kommen: Zum einen gestatten §§ 1361 b, 1568 a BGB es dem Familiengericht erst nach der Scheidung, in das Mietverhältnis einzugreifen. Zum anderen behält die Ehewohnung diese Eigenschaft bis zur Rechtskraft der Scheidung.[2] Nach Rechtskraft der Scheidung setzt sich das Mietverhältnis im Fall einer Mitteilung der Ehegatten an den Vermieter, dass die Wohnung einem von ihnen überlassen wurde, gemäß § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB mit diesem Ehegatten fort.[3]Verweigert der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte diese Erklärung, kann der ausgezogene Ehegatte ihre Abgabe verlangen.[4]

Kündigungsverbot

Zulässig ist die Anordnung eines Kündigungsverbots als Durchführungsanordnung nach § 209 FamFG. Kündigt dann der Alleinmieter die Wohnung gleichwohl, wird das Mietverhältnis zwar im Verhältnis zum Vermieter beendet. Im Verhältnis zum verbleibenden Ehegatten ist die Kündigung dagegen unwirksam. Dieser ist nach wie vor nutzungsberechtigt.

[1] Ausführlich Frank, NZFam 2018, S. 783, 787.
[3] Dazu oben Abschn. 4.2.3.
[4] Frank, a. a. O.

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