Vertragsänderung

Leben die Eheleute in einer Mietwohnung, so können sie entweder selbst durch eine entsprechende Einigung für einen Wechsel im Mietverhältnis sorgen oder aber das Gericht zur Entscheidung anrufen. Insoweit bestimmt § 1568a Abs. 3 BGB:

Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt

  1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
  2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren

an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort.

Einigung der Eheleute

Gemeinsame Erklärung

Die Erklärung beider Eheleute, dass sie sich über die weitere Nutzung der Wohnung durch einen von ihnen allein geeinigt haben, wird mit Zugang beim Vermieter wirksam. Sie sollte aus Beweisgründen stets schriftlich abgegeben werden. Der überlassungspflichtige Ehegatte hat gegen den in der Wohnung gebliebenen Ehegatten aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Mitwirkung an einer Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB. Die Vornahme der Mitwirkungshandlung kann dann nicht schon vor Rechtskraft der Scheidung verlangt werden.[1] Die Mitteilung wird auch frühestens ab Rechtskraft der Scheidung wirksam.

Gerichtliche Entscheidung

Beteiligung des Vermieters

Können sich die Eheleute nicht einigen, ist die Wohnungsüberlassung gerichtlich zu klären. Dann ist die Rechtskraft der Endentscheidung maßgeblich. Wegen der mietrechtlichen Auswirkungen ist stets der Vermieter an dem Verfahren zu beteiligen.[2]

Trotz seiner Einbindung in das Verfahren haben seine Präferenzen grundsätzlich keinen Einfluss für die gerichtliche Überlassungsentscheidung.[3]

Schutz des Vermieters

Kündigung möglich

Der Vermieter wird nur dadurch geschützt, dass er das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich kündigen kann, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.[4] Für die Kündigung gilt – unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses – die 3-monatige Kündigungsfrist des § 573d Abs. 2 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge