Sonderfall

Nach § 1568a Abs. 4 BGB kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses überlassen wurde, vom nicht Dienstverpflichteten nur verlangt werden, wenn der Dritte einverstanden ist oder die Überlassung notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Durch diese strengen Anforderungen soll der besonderen Zweckbindung der Wohnungsüberlassung im Verhältnis zwischen Dienstherrn und Dienstverpflichtetem Rechnung getragen werden.[1]

[1] Vgl. auch Götz/Brudermüller, FamRZ 2015, S. 177, 180.

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