Alleineigentum

Diese genannten Gesichtspunkte kommen nur zum Tragen, wenn die Eheleute gleichrangige dingliche Rechte an der Wohnung haben. Ist ein Ehegatte allein oder zusammen mit einem Dritten Eigentümer oder Inhaber eines anderen dinglichen Rechts, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.[1] Hieran sind wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentumsrechts strenge Anforderungen zu stellen. Einkommenslosigkeit und Schwerbehinderung allein können eine solche unbillige Härte nicht begründen. Gleiches gilt, wenn dem Nichteigentümer zunächst während der Trennung die Wohnung überlassen wurde und das Herausgabeverlangen erst nach Rechtskraft der Scheidung erfolgt. Er hat nicht davon ausgehen können, ihm werde die frühere Ehewohnung dauerhaft überlassen.[2]

 
Praxis-Tipp

Schutz durch Mietvertrag

Sollten die Voraussetzung für die Nutzungsüberlassung an den dinglich Nichtberechtigten vorliegen, so sollte dieser gemäß § 1568a Abs. 5 BGB die Begründung eines Mietverhältnisses beantragen. Auf diese Art und Weise ist er auch bei einem späteren Verkauf an einen Dritten zunächst einmal vor einer Auszugsverpflichtung geschützt.

[2] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.5.2018, 8 UF 175/17, NZM 2018 S. 807, dazu NJW-Spezial 2018 S. 582, ferner Erbarth, NZFam 2018 S. 903.

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