Interessenabwägung

Allgemeine Voraussetzung für die Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten ist, dass er auf deren Nutzung in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte.

Maßgeblich ist dabei nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorrangig das Wohl der in der Wohnung lebenden Kinder, denen nach Möglichkeit ihr soziales Umfeld erhalten bleiben soll. Daneben kommt es auf die Lebensumstände der Ehepartner an, also etwa ihr Alter, ihren Gesundheitszustand, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder die Nähe zum Arbeitsplatz.[1] Hilfsweise können Billigkeitsgesichtspunkte die Überlassung rechtfertigen. Die hierfür maßgeblichen Kriterien sind mannigfach und im Einzelfall zweifelhaft. So ist es zulasten eines Grundsicherung beziehenden Ehegatten zu werten, wenn die Wohnung über dem für die Grundsicherung angemessenen Wohnraum liegt. Demgegenüber stellen bei der Ersatzwohnungssuche hinderliche schlechte Deutschkenntnisse keinen maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkt dar, wenn in der Vergangenheit genug Zeit bestand, die deutsche Sprache zu erlernen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge