Sonderfälle
Trotz einer mietrechtlichen oder dinglichen Alleinberechtigung eines Partners an der Wohnung kann diese grundsätzlich an den anderen überlassen werden. Abs. 2 trifft hierfür besondere Bestimmungen. Ebenfalls speziell normiert sind Dienst- und Werkwohnungen (Abs. 4). Diese Regelung gilt auch für Genossenschaftswohnungen.[1]
Handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Mietwohnung, regeln Abs. 3 und Abs. 5 die Fortführung oder die Begründung von Mietverhältnissen.
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