Sonderfälle

Trotz einer mietrechtlichen oder dinglichen Alleinberechtigung eines Partners an der Wohnung kann diese grundsätzlich an den anderen überlassen werden. Abs. 2 trifft hierfür besondere Bestimmungen. Ebenfalls speziell normiert sind Dienst- und Werkwohnungen (Abs. 4). Diese Regelung gilt auch für Genossenschaftswohnungen.[1]

Handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Mietwohnung, regeln Abs. 3 und Abs. 5 die Fortführung oder die Begründung von Mietverhältnissen.

[1] Dazu OLG Hamburg, Beschluss v. 15.2.2019, 2 UF 112/17, BeckRS 2019, 19489, dazu Erbarth, NZFam 2020, S. 66.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge