Ausgleich des Wohnvorteils

Unterhaltsregelung

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann grundsätzlich nur dann für angemessen angesehen werden, wenn die mit der Benutzung der gemeinschaftlichen Wohnung verbundenen Vorteile nicht schon auf andere Weise zwischen den Ehegatten berücksichtigt worden sind. Anderenfalls käme es zu einer doppelten Berücksichtigung des Wohnwerts, und zwar zulasten des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten.[1] So hat eine Unterhaltsregelung nach § 1361 BGB Vorrang: Wurde bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche ein Wohnvorteil einkommenserhöhend berücksichtigt, kommt daneben ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht mehr in Betracht.[2]

Haben die Ehegatten demgegenüber keine Unterhaltsregelung getroffen oder berücksichtigt eine solche Regelung den Wohnvorteil nicht, so kann der Ehegatte, der die Ehewohnung verlassen hat, nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB eine Nutzungsvergütung verlangen. Eine möglicherweise später ergehende Unterhaltsregelung muss sodann die Vergütungsregelung berücksichtigen.[3]

Verkaufserlös

Setzt der aus der Ehewohnung gewichene Ehegatte den Verkaufserlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil an der Ehewohnung für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös.[4]

 
Hinweis

Abhängigkeit beider Verfahren

Wenn der Unterhalt zu klären ist, ist es verfahrensökonomisch, den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht geltend zu machen. Denn die mit ihm verbundenen Vermögensvorteile werden meist von der Unterhaltsregelung erfasst. Anders ist es, wenn die Unterhaltsregelung, insbesondere bei fehlender Leistungsfähigkeit, nicht zum vollen Ausgleich des Nutzungsvorteils führt. Dann muss Nutzungsentschädigung verlangt werden.[5]

Wird im Unterhaltsverfahren der Wohnvorteil verhandelt, so sollte genau festgelegt werden, ob in ihm nicht nur der Nutzungswert, sondern auch Nebenkosten enthalten sind.

[1] Näher Erbarth, NZFam 2019, S. 211, 216.
[2] OLG Bamberg, Beschluss v. 10.2.2011, 2 UF 289/10,FamRZ 2011 S. 1424; Palandt/Brudermüller, § 1361b Rn. 20; eingehend Maier, FamRZ 2016, S. 426.
[3] Erbarth, NZFam 2018, S. 1129, 1138; a. A. wohl OLG Karlsruhe, Beschluss v. 10.1.2019, 20 UF 141/18, NJW 2019 S. 1619.
[5] Hoppenz, NZFam 2014, S. 426.

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