Wohlverhaltenspflicht

Die Wohnungsüberlassung könnte unterlaufen werden, wenn der hierzu verpflichtete Ehegatte den Zielen der Zuweisung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zuwiderhandelte. Daher hat dieser alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung des Nutzungsrechts durch den anderen Ehegatten zu erschweren oder zu vereiteln.[1] Zur Durchsetzung dieser Wohlverhaltenspflicht kann das Familiengericht nach § 209 Abs. 1 FamFG Durchführungsanordnungen treffen, mit denen es dem weichenden Ehegatten entsprechende Handlungen untersagt (insbesondere Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge