Leitsatz

Die Parteien stritten sich über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dessen vorherigem ehevertraglichen Ausschluss.

Aus ihrer im Jahre 1987 geschlossenen Ehe war drei in den Jahren 1987, 1989 und 1991 geborene Kinder hervorgegangen.

Der Ehemann war als Luftwaffenoffizier - zuletzt Major - Strahlflugzeugführer und als solcher mit Vollendung seines 41. Lebensjahres - im Oktober 2000 - pensioniert worden, erhielt Versorgungsbezüge und ging einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit seither nicht mehr nach.

Die Antragsgegnerin war ausgebildete Kinderpflegerin und von 1982 bis 1987 als Leiterin eines Kindergartens tätig, stellte sodann aber aufgrund der Schwangerschaft mit dem ältesten Sohn ihre Tätigkeit ein und kümmerte sich fortan um die Erziehung der Kinder und den Haushalt. Erst als die Kinder wieder größer waren, ging sie aushilfsweise und sporadisch Tätigkeiten im Kindererziehungsbereich nach.

Im April 2004 trennten sich die Parteien. Der Antragsteller blieb zusammen mit den beiden älteren Kindern in dem Haus, dessen hälftige Miteigentümer die Parteien waren, während die Antragsgegnerin mit dem jüngsten Kind dort auszog. Auch seit der Trennung übte sie eine Berufstätigkeit in nennenswertem Umfang nicht aus und erhielt Hilfeleistungen gem. SGB II.

Im Juli 1990 hatten die Parteien einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen, in dem sie ab Vertragsschluss Gütertrennung vereinbarten und auf bis dahin eventuell entstandenen Zugewinnausgleichsansprüche verzichteten. Ferner schlossen sie den Versorgungsausgleich aus und verzichteten für den Fall der Scheidung gegenseitig für alle Fälle auf nachehelichen Unterhalt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren die beiden Söhne bereits geboren, während die Antragsgegnerin am Anfang ihrer Schwangerschaft mit der im Jahre 1991 geborenen Tochter war.

Der Antragsteller berief sich auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs, während die Antragsgegnerin geltend machte, der vertragliche Ausschluss sei im vorliegenden Fall gem. § 138 BGB unwirksam.

Das erstinstanzliche Urteil hat den Versorgungsausgleich durchgeführt. In seiner Begründung ging es davon aus, dass die Ausschlussregelung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag zwar keinen Verstoß gegen § 138 BGB begründe, allerdings verstoße die Berufung auf den Versorgungsausgleichsverzicht gem. § 242 BGB gegen Treu und Glauben, da die ehelichen Lebensverhältnisse deutlich von der dem Ehevertrag zugrunde liegenden Lebensplanung der Parteien abgewichen seien und außerdem die Antragsgegnerin wegen lediglich unbedeutender Erwerbstätigkeit seit 1987 deutliche berufliche Nachteile erlitten habe, die sie nicht mehr auffangen könne.

Der Antragsteller wandte sich mit der Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil.

Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der amtsgerichtlichen Entscheidung, die im Rahmen einer gem. § 242 BGB anzustellenden Ausübungskontrolle davon ausging, dass der Antragsteller sich nicht auf den vertraglich vereinbarten Versorgungsausgleichsausschluss berufen könne.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 m. Anm. Grziwotz = NotBZ 2004, 152 = FamRZ 2004, 601 ff.), die in einer weiteren Entscheidung vom 25.5.2005 (BGH v. 25.5.2005 - XII ZR 296/01, NotBZ 2005, 332 = BGHReport 2005, 1189 m. Anm. Waldner = MDR 2005, 1353 = FamRZ 2005, 1444 ff.) bestätigt und fortgesetzt worden sei, spreche vieles dafür, mit dem erstinstanzlichen Gericht eine Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gem. § 138 BGB zu verneinen.

Entscheidende Grundlage müsse insoweit der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein. Stelle man auf diesen Zeitpunkt ab, steche deutlich hervor, dass die konkreten ehelichen Verhältnisse der Parteien wegen der bereits seinerzeit absehbaren Frühpensionierung des Antragstellers durchaus den "Normalfällen" nicht vergleichbar gewesen seien. Es habe tatsächlich die Gefahr bestanden, dass im Falle einer Scheidung vor der Pensionierung des Antragstellers seine Anwartschaften dauerhaft hätten verloren gehen können, da in einem solchen Fall seine Pension von vornherein deutliche geringer ausgefallen wäre, ohne dass die Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt ihrer Verrentung hiervon irgendeinen Nutzen gehabt hätte. Wegen des erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen der Pensionierung des Antragstellers einerseits und den möglichen Rentenbeginn der Antragsgegnerin andererseits müsse in Fällen wie diesem das Verlustrisiko deutlich höher eingeschätzt werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätten die Parteien naturgemäß gerade noch nicht gewusst, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt sie sich eventuell scheiden lassen würden, so dass die getroffene Regelung keineswegs unsinnig erschien.

Hinzu komme, dass von der Antragsgegnerin nicht ernsthaft bestritten worden sei, dass die Parteien seinerzeit davon ausgingen, dass die Antragsgegnerin später auch wie...

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