- Ursprungsmitgliedstaat
Ausstellendes Gericht oder ausstellende Behörde
2.1. Bezeichnung 2.2. Anschrift 2.3. Telefon/Fax/E-Mail Träger eines Umgangsrechts
3.1. Name, Vornamen 3.2 Anschrift 3.3 Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt) Träger der elterlichen Verantwortung, die nicht in Nummer 3 genannt sind [1]
4.1. 4.1.1. Name, Vornamen 4.1.2. Anschrift 4.1.3. Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt) 4.2. 4.2.1. Name, Vornamen 4.2.2. Anschrift 4.2.3. Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt) 4.3. 4.3.1. Name, Vornamen 4.3.2. Anschrift 4.3.3. Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt) Gericht, das die Entscheidung erlassen hat
5.1. Bezeichnung des Gerichts 5.2. Gerichtsort Entscheidung
6.1. Datum 6.2. Aktenzeichen 6.3. Erging die Entscheidung im Versäumnisverfahren?
6.3.1. Nein 6.3.2. Ja [2] Kinder, für die die Entscheidung gilt[3]
7.1. Name, Vornamen und Geburtsdatum 7.2. Name, Vornamen und Geburtsdatum 7.3. Name, Vornamen und Geburtsdatum 7.4. Name, Vornamen und Geburtsdatum - Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde
Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit und Zustellung
9.1. Ist die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats vollstreckbar?
9.1.1. Ja 9.1.1. Nein 9.2. Ist die Entscheidung der Partei, gegen die vollstreckt werden soll, zugestellt worden?
9.2.1. Ja
9.2.1.1. Name, Vornamen der Partei 9.2.1.2. Anschrift 9.2.1.3. Datum der Zustellung 9.2.2. Nein Besondere Angaben zu Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn die Vollstreckbarkeitserklärung gemäß Artikel 28 beantragt wird. Diese Möglichkeit ist in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehen:
10.1 Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts (soweit in der Entscheidung angegeben)
10.1.1. Datum, Uhrzeit
10.1.1.1. Beginn 10.1.1.2. Ende 10.1.2. Ort 10.1.3. Besondere Pflichten des Trägers der elterlichen Verantwortung 10.1.4. Besondere Pflichten des Umgangsberechtigten 10.1.5. Etwaige Beschränkungen des Umgangsrechts 1Besondere Angaben zu Entscheidungen über die Rückgabe von Kindern, wenn die Vollstreckbarkeitserklärung gemäß Artikel 28 beantragt wird. 2Diese Möglichkeit ist in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehen:
11.1. In der Entscheidung wird die Rückgabe der Kinder angeordnet. 11.2. Rückgabeberechtigter (soweit in der Entscheidung angegeben).
11.2.1. Name, Vornamen 11.2.2. Anschrift
Geschehen zu …
am …
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
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