Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist eine zweistufige Billigkeitsabwägung vorzunehmen:

  • Zunächst ist der konkrete Härtegrund zu ermitteln und festzustellen.
  • Sodann ist zu prüfen, ob die Inanspruchnahme des Pflichtigen aufgrund des Verwirkungstatbestandes auch unter Berücksichtigung der Belange eines gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig erscheint.

Unterhaltszahlungen sind grob unbillig, wenn zwischen dem Verhalten, das den Verwirkungsgrund bildet, und der ehelichen Solidarität und Loyalität, die Grundlage des Unterhaltsanspruchs sind, ein so krasses Missverhältnis besteht, dass die weitere Zahlung von Unterhalt unzumutbar erscheint. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung sind die wirtschaftlichen und die persönlichen Verhältnisse sowie die aktuelle Lebenssituation der Beteiligten zu berücksichtigen; die Schwere des Verwirkungsgrundes, die Auswirkungen der die Verwirkung auslösenden Handlung für den Verpflichteten, aber auch die Dauer der Ehe und die Ehebedingtheit der Bedürftigkeit.

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