Beim Billigkeitsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Sätze 2, 3 BGB wird eine Befristung in der Regel nicht in Betracht kommen, weil auch hier eine zuverlässige Prognose noch schwer zu treffen ist. Im Zeitpunkt der Entscheidung können häufig weder Dauer noch Umfang des Betreuungsbedürfnisses festgestellt werden, ebenso wenig die Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten, auch der Eintritt ehe- und betreuungsbedingter Nachteile ist nicht sicher zu beurteilen. Allenfalls dann, wenn sich abzeichnet, dass ein verbleibendes Betreuungsbedürfnis einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht mehr entgegenstehen wird, lässt sich eine gesicherte Vorhersage treffen.

Beim Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2 BGB wird in der Regel eine Befristung möglich sein, weil dieser Anspruch nur einen abrupten Wechsel zur Eigenverantwortung abfedern soll. Die Befristung mit dem Alter des Kindes zu koppeln, dürfte dem Gesetzeszweck nicht entsprechen, weil dieser Anspruch seine Legitimation nicht durch das Betreuungsbedürfnis des Kindes erfährt, sondern vorrangig durch elternbezogene, ehespezifische Umstände.

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