Besitzt der berechtigte Ehegatte eigenes Vermögen, so sind die daraus erzielten Erträge sowohl bei der Ermittlung des Bedarfs als auch bei der Ermittlung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Eine Verwertung des Vermögensstammes während der Trennungszeit dürfte nur in sehr seltenen Fällen verlangt werden können.[161]

[161] Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1361 BGB, Rz. 538.

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