Der berechtigte Ehegatte kann auch beim Trennungsunterhalt Krankenvorsorgeunterhalt verlangen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der berechtigte Ehegatte nicht aufgrund einer eigenen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bereits Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einzahlt oder – im Falle der Zurechnung fiktiver Einkünfte – einzahlen würde. Ein Krankenvorsorgeunterhalt ist auch dann nicht gegeben, wenn der berechtigte Ehegatte zwar nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, aber aufgrund der Mitversicherung bei dem berufstätigen Ehegatten in der Familienkrankenversicherung ein entsprechender Schutz besteht; dabei ist zu beachten, dass diese Mitversicherung des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mit der Trennung, sondern erst mit Rechtskraft der Ehescheidung endet.

Auch der angemessene Krankenvorsorgeunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, allerdings ist der Unterhaltsberechtigte gehalten, bei gleichwertigem Versicherungsschutz die kostengünstigere Variante zu wählen.

War der berechtigte Ehegatte während der bestehenden Ehe privat krankenversichert, muss der Unterhaltsverpflichtete die Prämien für diese Versicherung weiter bezahlen, solange der berechtigte Ehegatte nicht aufgrund der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit einen eigenen Krankenversicherungsschutz erlangt.

Der Krankenvorsorgeunterhalt ist gesondert geltend zu machen und gesondert zu tenorieren.

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