Nur beim Ehegattenunterhalt stellt der Kindesunterhalt eine Abzugsposition dar, die wohl mit der überwiegenden Meinung seit 1.1.2008 auf den Zahlbetrag des Kindesunterhalts zu begrenzen ist. Für einen Abzug des Tabellenbetrags fehlt es nach der ausdrücklichen Auffassung des Gesetzgebers, das Kindergeld sei bedarfsdeckend zum Ansatz zu bringen[73], an einer Rechtfertigung. Auch der BGH hat sich bereits vor dem Inkrafttreten des UÄndG 2007 für eine bedarfsdeckende Anrechnung des Kindergeldes in allen Fällen ausgesprochen.[74]

Soweit das Einkommen des Unterhaltsschuldners aus verschiedenen Einkommensquellen gespeist wird, schlägt ein Teil der obergerichtlichen Judikatur[75] einen nur anteiligen Abzug des Kindesunterhalts vom Erwerbseinkommen vor.

Hat z.B. der Unterhaltsschuldner ein Erwerbseinkommen in Höhe von bereinigt 3.000,00 EUR und darüber hinaus bereinigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000,00 EUR würde sich der Erwerbstätigenbonus dergestalt berechnen, dass der geleistete Kindesunterhalt vom Erwerbseinkommen lediglich zu ¾ abgezogen wird, da dies insoweit den Anteil des Gesamteinkommens unter Bemessung des Kindesunterhalts darstellt.

[73] vgl. BT-Drs. 16/1830, S. 30.

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