Grundsätzlich können Eheleute ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen zueinander auch auf vertraglicher Ebene regeln. Dies folgt aus der grundsätzlichen Disponibilität der unterhaltsrechtlichen Regelungen des BGB.

Allerdings wird man differenzieren müssen: Soweit Eheleute ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen in einem Ehevertrag, einer Scheidungsfolgenvereinbarung, einem Vergleich oder einer notariellen Urkunde, die keinen Ehevertrag darstellt, regeln, wird es sich dabei regelmäßig nicht um die Begründung eigener, vom Gesetz losgelöster vertraglicher Unterhaltsansprüche, sondern vielmehr um die Konkretisierung gesetzlicher Unterhaltsansprüche handeln. Vertragliche Unterhaltsvereinbarungen zwischen Eheleuten sowohl vor, während oder nach der Trennung bzw. Scheidung stellen deshalb regelmäßig eine Ausprägung oder Klarstellung des gesetzlichen Schuldverhältnisses dar.[19]

Ein eigener vertraglicher Unterhaltsanspruch kann zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft begründet werden, aber auch zwischen einander nach § 1601 BGB nicht unterhaltsverpflichtete Verwandten.

Seit der Änderung des § 1600 Abs. 2 BGB, der eine Anfechtung der Vaterschaft nur noch durch den leiblichen Vater erlaubt, ist auch das Problem der Unterhaltsverpflichtung bei heterologer Insemination, das der BGH in der Vergangenheit über die Begründung eines vertraglichen Unterhaltsanspruchs geklärt hatte[20], einer gesetzlichen Regelung zugeführt.

Auch zwischen Pflegekind und Pflegeeltern können vertragliche Unterhaltsansprüche bestehen.[21]

In gleicher Weise hat der BGH[22] vertragliche Unterhaltsansprüche eines Ehegatten und des Kindes angenommen, wenn die Eheleute unter Umgehung der Adoptionsvorschriften ein Kind bei sich aufgenommen haben, um es als eigenes Kind auszugeben. Hier erscheint indes der Rückgriff auf ein vertragliches Unterhaltsverhältnis des Ehegatten nicht notwendig, da ein derartiger Anspruch sich auch aus § 1361 BGB herleiten ließe.

Inwieweit eine bestehende gesetzliche Unterhaltsverpflichtung durch vertragliche Abreden gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist streitig.

Auch hier muss zunächst zwischen den einzelnen Unterhaltstatbeständen differenziert werden.

[21] So BGH, FamRZ 1986, 699.
[22] BGH, FamRZ 1995, 995.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge