Die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen kann zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung führen.[1]

Einzelheiten zur Ehegattenbeschäftigung behandeln die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

Entsteht aufgrund der Beschäftigung eines Angehörigen Versicherungspflicht, richtet sich diese nach den üblichen Vorschriften in allen Versicherungszweigen. Das gilt auch für die Leistungsansprüche.

Der Arbeitgeber hat in der Anmeldung in besonderer Weise zu kennzeichnen, dass es sich bei dem Beschäftigten um den Ehegatten handelt. Die Krankenkasse muss daraufhin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Antrag auf Durchführung des Anfrageverfahrens stellen. Diese versendet Fragebogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung an den Arbeitgeber. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht des Beschäftigten trifft die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Einzelheiten über das Antragsverfahren haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger geregelt.[2]

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