Ist nur einer der Partner Partei des Mietvertrags, so ist der andere Partner in der Regel schutzlos dem Räumungsverlangen des Mieters ausgeliefert. Kündigungsschutzvorschriften sind zwischen den Partnern nämlich nicht anwendbar.[1] Bei Vorliegen besonderer Umstände kann ein solches Räumungsverlangen allerdings rechtsmissbräuchlich[2] sein (Räumung zur Unzeit; Verlangen nach sofortiger Räumung).

Allerdings hat der Partner nach h. M. selbstständigen (Mit-)Besitz an der Wohnung.[3]

 
Hinweis

Aussperrung des Partners

Die "Aussperrung" des Partners ist deshalb als verbotene Eigenmacht zu bewerten mit der weiteren Folge, dass der ausgesperrte Partner im Wege der einstweiligen Verfügung grundsätzlich Wiedereinräumung des Besitzes verlangen kann.

Nach § 940a ZPO darf die Räumung einer Wohnung durch einstweilige Verfügung nur im Fall verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

Anders als Eheleute können die Partner gegen den Willen des Vermieters nicht erreichen, dass dem Nichtmieter die Wohnung zugewiesen wird. Eine Vereinbarung, wonach der Mieter nach Beendigung der Partnerschaft die Wohnung räumt und der Nichtmieter in der Wohnung zurückbleibt, bedarf der Mitwirkung des Vermieters (s. Abschnitt 1.2.2).

[1] Singer, in WuM 1982, S. 257.
[3] OLG Hamburg, WuM 1992 S. 548 = ZMR 1993 S. 16 = DWW 1992 S. 365; KG Berlin, GE 1993 S. 1329; OLG Köln, WuM 1997 S. 280; OLG Düsseldorf, ZMR 1998 S. 621.

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