Zwar ist der nichteheliche Partner einem Ehegatten nicht völlig gleichgestellt, aber er hat nach dem Mietrechtsreformgesetz eine in wesentlichen Punkten vergleichbare Rechtsposition.
Gesetzliche Beispiele im BGB
- § 555d Abs. 2: Duldung Modernisierung: Angehörige Haushalt
- § 563 Abs. 2 Satz 3: Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- § 574 Abs. 1: Widerspruch gegen Kündigung
Im Ergebnis besteht jetzt Einigkeit, dass
- ein nichtehelicher Partner aufgenommen werden darf,
- die Aufnahme aber dem Vermieter anzuzeigen ist.
Aufnahme in den Mietvertrag anbieten
Auch bei späterem Einzug eines Partners sollte, wie in Abschn. 1.1.1 erwähnt, geprüft werden, ob der Vermieter dem Einziehenden nicht die Aufnahme in den Mietvertrag ausdrücklich anbieten sollte. Natürlich besteht keine Verpflichtung des Einziehenden, ein solches Angebot anzunehmen.
Keine Überbelegung gestattet
Das Recht zur Aufnahme des Partners besteht nicht, wenn hierdurch die Wohnung überbelegt wird. Hier gelten dieselben Kriterien wie für die Aufnahme von Ehegatten. Insofern gibt es keine festen Kriterien, aber eine "Faustregel": Für jede erwachsene Person bzw. 2 Kinder bis 13 Jahre sollen jeweils ca. 12 qm vorhanden sein.[1]
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