Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 61g genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen:

 

a)

auf Vorschlag der Kommission oder

 

b)

auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.

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