Größere bauliche Änderungen darf der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters vornehmen. Ein Rechtsanspruch auf Zustimmung besteht grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmt die seit 1.12.2020 geltende Neufassung des § 554 BGB. Danach kann der Mieter die Erlaubnis zu baulichen Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, z. B. die Erlaubnis zur Installierung eines Stromanschlusses in der Tiefgarage.

Nicht bedacht hat der Gesetzgeber dabei, dass dadurch in der Praxis häufig technische Probleme auftreten, insbesondere bei älteren Anwesen mit schwach ausgelegten Hausanschlüssen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge