Das Wichtigste in Kürze:

1. Grds. kann der Angeklagte, der in der HV freigesprochen oder gegen den das Verfahren eingestellt wird, Entschädigung nach dem StrEG verlangen, wenn er durch den Vollzug von U-Haft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat.
2. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 StrEG entscheidet das Gericht grds. in dem Urteil oder Beschluss, der das Verfahren in der HV abschließt.
3. § 2 StrEG regelt, wann Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen beantragt werden kann.
4. Wenn der Verteidiger für den Angeklagten Entschädigung beantragt, muss er vor allem § 5 StrEG beachten, der den Ausschluss der Entschädigung regelt.
5. Nach § 6 StrEG kann die Entschädigung u.a. ganz oder z.T. versagt werden, wenn der Angeklagte wesentliche, ihn entlastende Umstände verschwiegen hat.
6. Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist nach § 8 Abs. 3 StrEG die sofortige Beschwerde zulässig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Hauptentscheidung anfechtbar ist.
7. Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt worden, muss nach § 10 StrEG der Anspruch auf Entschädigung durch Einleitung des sog. Betragsverfahrens innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden.
 

Rdn 1756

 

Literaturhinweise:

Abramenko, Der Freispruch wegen eines nachträglichen Beweisverwertungsverbotes und die Entschädigung nach §§ 1, 2 StrEG, NStZ 1998, 176

Brockhaus/Ulrich, Ungeahnte Möglichkeiten in Haftsachen – Eine Erinnerung an Art. 5 Abs. 5 EMRK, StV 2016, 678

Friehe, Der Verzicht auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, 1997

Grau/Blechschmidt, Ersatzansprüche für Schäden durch strafprozessuale Maßnahmen – insbesondere Durchsuchungsaktionen und Beschlagnahmen, BB 2011, 2378

Hofmann, Zur systemwidrigen Entschädigungslosigkeit von erlittener Untersuchungshaft bei anschließender Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe, StraFo 2007, 52

Klüsener, Tätigkeit im strafrechtlichen Entschädigungsverfahren, JurBüro 2020, 561

Kotz, Entschädigung für die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins, VRR 2009, 367

ders., Hinweise zur Geltendmachung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen – Teil 2, StRR 2010, 164

ders., Hinweise zur Geltendmachung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen – Teil 2, StRR 2010, 204

ders., Hinweise zur Geltendmachung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen – Teil 3, StRR 2010, 244

Krauße, Schadensersatz für rechtswidrige Untersuchungshaft direkt aus der EMRK, StraFo 2017, 349

Lorenz, Nutzungsausfallentschädigung für Computer, VuR 2011, 337

D. Meyer, Strafrechtsentschädigung, 8. Aufl. 2011

Sandherr, Der Entschädigungsausschluss bei Trunkenheitsfahrten, insbesondere nach § 5 Abs. 2 StrEG, DAR 2007, 420

Schäfer, Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, NJW-Spezial 2009, 344

Schütz, Der Anspruch nach dem StrEG im Zivilprozeß, StV 2008, 52

Volpert, Die richtige Abrechnung der Tätigkeit im Verfahren nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz, BRAGOprofessionell 2003, 91.

 

Rdn 1757

1. Grds. kann der Angeklagte, der in der HV freigesprochen oder gegen den das Verfahren eingestellt wird, Entschädigung nach dem StrEG verlangen, wenn er durch den Vollzug von U-Haft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat. Die Regelungen gelten auch dann, wenn die StA von vornherein ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. betreibt, ihr Ziel der Unterbringung des Beschuldigten jedoch nicht erreicht (KG, Beschl. v. 6.2019 – 4 Ws 1/19). Die mit der Entschädigung zusammenhängenden Fragen haben in der Praxis erhebliche Bedeutung. Es können hier aus Platzgründen aber nicht alle Einzelheiten der Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nach dem StrEG dargestellt werden. Insoweit muss auf die Komm. zu den §§ 1 ff. StrEG bei Meyer-Goßner/Schmitt und zur Vertiefung auf Burhoff/Kotz/Kotz, Nachsorge, Teil I Rn 280 ff., sowie auf D. Meyer, Strafrechtsentschädigung, 11. Aufl. 2020, verwiesen werden. Einen guten Überblick gibt auch Kotz StRR 2010, 164; ders., StRR 2010, 204; ders., StRR 2010, 244.

 

☆ Die RiStBV enthalten in der Anlage C Ausführungsvorschriften zum StrEG (abgedr. bei Meyer-Goßner/Schmitt , in Anh. 12). Wegen der Regelung in Nr. 1 der Anlage C Teil 1 C zur RiStBV sollte sich der Verteidiger ausdrücklich für das Entschädigungsverfahren nach dem StrEG bevollmächtigen lassen (→  Verteidiger , Vollmacht des Verteidigers , Teil V Rdn  3826 ; Kotz StRR 2010, 244, 245). Danach reicht die gewöhnliche Strafprozessvollmacht nicht aus (s. aber OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 109 [Vollmacht und Bestellung des Verteidigers und § 145a gelten])."Ausführungsvorschriften zum StrEG" (abgedr. bei Meyer-Goßner/Schmitt, in Anh. 12). Wegen der Regelung in Nr. 1 der Anlage C Teil 1 C zur RiStBV sollte sich der Verteidiger ausdrücklich für das Entschädigungsverfahren nach dem StrEG bevollmächtigen lassen (→ Verteidiger, Vollmacht des Verteidigers, Teil V Rdn 3826; Kotz StRR 2010, 244, 245). Danach reicht die "gewöhnliche Strafpr...

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