Leitsatz

Duldungspflichtige Leuchtreklametafel

 

Normenkette

§§ 14, 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Die Antragsgegnerin als Sondereigentümerin von Geschäftsräumen im Erdgeschoss hatte unter dem Fenster einer Mietwohnung im 1. OG eine beleuchtete Reklametafel angebracht. Das AG entsprach dem Beseitigungsantrag; in den Folgeinstanzen wurde das Beseitigungsverlangen zurückgewiesen und einem Gegenantrag auf Duldung der Werbetafel stattgegeben.
  2. Das Anbringen einer Reklametafel nebst Beleuchtung ist vorliegend nicht als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung anzusehen, da nicht von einer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinausgehenden Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Wird Sondereigentum in zulässiger Weise gewerblich genutzt, müssen die übrigen Eigentümer nicht nur diese Nutzung, sondern auch die Anbringung von Werbeanlagen zur ortsüblichen und angemessenen Werbung für das betreffende Gewerbe dulden. Feststellungen hierüber liegen grds. auf tatrichterlichem Gebiet. Das LG hat insoweit durch Augenschein die erforderlichen Feststellungen an Ort und Stelle getroffen, und zwar wegen der Lichtverhältnisse auch abends und sämtliche relevanten Umstände für eine Beurteilung herangezogen. Es hat die Verhältnisse in der Umgebung gewürdigt, keinen merklichen Lichteinfall und keine erhebliche Einschränkung der Aussicht aus dem Zimmer im 1. OG festgestellt.
 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 31.05.2006, 16 Wx 11/06OLG Köln v. 31.5.2006, 16 Wx 11/06

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