Leitsatz

Duldungspflichtige TV-Kabelverlegung mit bagatellartiger Beeinträchtigung des Sondereigentums

 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 4, 21 Abs. 3, 5 Nr. 6, 22 Abs. 1 Satz 1 WEG

 

Kommentar

  1. Die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind, gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung.
  2. Tangieren Maßnahmen zur Errichtung einer der genannten Anlagen auch Sondereigentum, bedarf die Durchführung der Maßnahme grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers; dieser ist allerdings ebenfalls grundsätzlich zur Duldung solcher Maßnahmen verpflichtet, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
  3. Müssen TV-Kabel in der Weise verlegt werden, dass lediglich ein Loch in den Fußboden zu bohren ist, von dem dann ein Kabel in Fußleistenhöhe bis zum TV-Gerät verlegt wird, handelt es sich um eine bagatellartige Beeinträchtigung, die sich im Rahmen der Duldungspflicht bewegt.
 

Link zur Entscheidung

AG Hannover, Urteil v. 9.7.2013, 483 C 3961/13

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