Leitsatz

Duldung einer Stellplatznutzung in sondergenutzten Vorgärten gegen finanziellen Ausgleich im Fall einer vorgesehenen, jedoch nicht errichteten Tiefgarage

 

Normenkette

§§ 13, 15 WEG; § 242 BGB; § 48 Hamburger Bauordnung

 

Kommentar

Ist eine in der Teilungserklärung vorgesehene Tiefgarage nicht errichtet worden und ist auch mit einer Durchsetzung durch die Baubehörde nicht mehr zu rechnen, so sind die Sondernutzungsberechtigten am Vorgarten gegen Zahlung eines finanziellen Ausgleichs gegenüber den Mitwohnungseigentümern und deren Rechtsnachfolgern verpflichtet, bis zur (evtl.) Errichtung der Garage die Nutzung der Stellplätze im Vorgarten nach Grundsätzen von Treu und Glauben zu dulden (vgl. auch BayObLG, ZMR 2002, 865). Insoweit werden Sondernutzungsrechte auch durch den notwendigen Mitgebrauch der übrigen Wohnungseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger nach § 242 BGB teilweise eingeschränkt, allerdings nicht ohne Gegenleistung.

Was die Höhe solcher Ausgleichsansprüche betrifft, ist zunächst eine Orientierung an der Höhe des Verkehrswerts der Gebrauchsvorteile vorzunehmen; weiterhin sind dann alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (auch eine etwaige Entlastung anteiliger Herstellungskosten für die Tiefgarage).

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.08.2004, 2 Wx 52/00(Hans. OLG Hamburg v. 18.8.2004, 2 Wx 52/00, ZMR 12/2004, 933)

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