Bei der Privatnutzung eines Dienstwagens hat der Arbeitnehmer die umfassende Nutzungsberechtigung nach Maßgabe der zugrunde liegenden (Dienstwagen-)Vereinbarung. Als Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers besteht der diesbezügliche Anspruch des Arbeitnehmers so lange, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss. Dies umfasst zumindest auch Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung hat.

 
Hinweis

Kfz-Überlassung während Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung

Der Dienstwagen ist für die Zeit des Erholungsurlaubs, der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, der Feiertagslohnfortzahlung und der Mutterschutzfristen[1] weiter zu belassen.

  • Für den Fall des Erholungsurlaubs kann ausdrücklich vereinbart werden, dass der Dienstwagen auch im Urlaub genutzt werden kann, dann aber nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer für die Benzinkosten aufkommen muss.
  • Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sollen Regelungen zulässig sein, nach denen der Arbeitgeber in diesen Fällen das Fahrzeug zurückverlangen kann, wenn er dafür das entsprechende Entgelt zahlt. Diese Berechtigung endet jedoch mit Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums. Denn ab diesem Zeitraum schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich keine Fortzahlung des Entgelts mehr.

Ob der Überlassungsanspruch darüber hinaus bei sonstigen Freistellungen – z. B. bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des 6-wöchigen Lohnfortzahlungszeitraums oder bei Inanspruchnahme von Elternzeit – besteht, hängt von der Auslegung der Vereinbarung ab. Grundsätzlich sind entsprechende Beschränkungen wirksam.[2] Eine halbjährige Überlassung nach Ende des EFZ-Zeitraums soll in diesem Zusammenhang noch keine konkludente Überlassungsvereinbarung darstellen.[3] Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell bleibt der Dienstwagenanspruch in voller Höhe bestehen, sofern nicht die Parteien einen wirksamen Widerrufsvorbehalt vereinbart haben.[4]

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