Seit Juli 2020 besteht keine Aufzeichnungspflicht mehr in den Fällen, in denen der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Vorteile in der Form der Überlassung von Pedelecs gewährt.

Dasselbe gilt für das Aufladen von verkehrsrechtlich als Kfz einzustufenden E-Bikes (sog. S-Pedelecs) an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers und für die arbeitgeberseitig eingeräumten Vorteile aus der Überlassung von betrieblichen Ladevorrichtungen für die private Nutzung.[1]

 
Hinweis

Befreiung von Aufzeichnungspflichten für das Laden von S-Pedelecs und Überlassen von Ladevorrichtungen

Die Finanzverwaltung verzichtete bereits seit 2017 auf die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten für gewährte Vorteile im Zusammenhang mit dem Aufladen von verkehrsrechtlich als Kfz einzustufenden E-Bikes (sog. S-Pedelecs) an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers und für arbeitgeberseitig eingeräumte Vorteile aus der Überlassung von betrieblichen Ladevorrichtungen für die private Nutzung.[2] Diese verwaltungsseitig eingeräumte Erleichterung ist Ende 2020 ausgelaufen, sodass der in die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) aufgenommene Verzicht im Juli 2020 auf die Aufzeichnung an die bisherige Verwaltungspraxis anschließt.[3]

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