Leitsatz

Ein Dielenboden ist qualitativ und optisch nicht mit einem Parkettboden vergleichbar. Beim Berechnen und Begründen einer Mieterhöhung mit Hilfe des Mietspiegels können Dielen daher nicht als hochwertigen Bodenbelag eingeordnet und etwa mit Parkett gleichgesetzt werden.

 

Sachverhalt

Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin verlangte von einem Mieter, dass dieser einer Mieterhöhung zustimmt. Zur Begründung beruft sich die Vermieterin auf den Berliner Mietspiegel. Die Wohnung verfügt über einen abgeschliffenen und gewachsten Dielenboden. Zwischen den Parteien ist u.a. streitig, ob bei der Einordnung der Wohnung das Sondermerkmal "hochwertiger Bodenbelag" zum Tragen kommt. Der Mietspiegel definiert einen hochwertigen Bodenbelag mit "Parkett, Natur- oder Kunststein, Fliesen oder gleichwertiger Boden/-belag."

Das Sondermerkmal "hochwertiger Bodenbelag" war hier nach Ansicht der Richter nicht einschlägig. Ein abgezogener, abgeschliffener und gewachster Dielenboden ist nicht mit dem Sondermerkmal gleichzusetzen, denn er ist in Bezug auf Qualität, Ästhetik und Haltbarkeit nicht mit den im Mietspiegel genannten Beispielen und insbesondere nicht mit einem Parkettboden vergleichbar.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 09.12.2011, 63 S 220/11.

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