Rz. 53
Gegenüber den Erben ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, Auskünfte über seine Tätigkeit zu geben. Diese Informationspflicht leitet sich aus der Vorschrift des § 2218 BGB und dem Grundgedanken des § 666 BGB ab. Demgemäß bestehen für den Testamentsvollstrecker drei Arten von Informationspflichten, und zwar:
- Aufklärungspflicht
- Auskunftspflicht
- Rechenschaftspflicht
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