Rz. 53

Gegenüber den Erben ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, Auskünfte über seine Tätigkeit zu geben. Diese Informationspflicht leitet sich aus der Vorschrift des § 2218 BGB und dem Grundgedanken des § 666 BGB ab. Demgemäß bestehen für den Testamentsvollstrecker drei Arten von Informationspflichten, und zwar:

  • Aufklärungspflicht
  • Auskunftspflicht
  • Rechenschaftspflicht

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge