Rz. 30

Den gesetzlichen Regelfall stellt die Auseinandersetzungs- oder Abwicklungsvollstreckung dar. In der Regel geht es einem Erblasser bei Anordnung der Testamentsvollstreckung darum einen geordneten Übergang des Vermögens auf den oder die Erben sicherzustellen. Hat der Erblasser betreffend die Aufgaben keine anderweitigen Bestimmungen als die Anordnung der Testamentsvollstreckung als solche und die Berufung des Testamentsvollstreckers bestimmt, und ist auch kein anderer Erblasserwille zu ermitteln, so liegt Abwicklungsvollstreckung vor.

Vom Vorliegen einer Abwicklungsvollstreckung dürfte regelmäßig auch auszugehen sein, wenn der digitale Nachlass (Accounts, gespeicherte Daten etc.) ausschließlich durch den Testamentsvollstrecker geregelt werden soll und die Erben insoweit nach dem Willen des Erblassers außen vor bleiben sollen.

Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker alles tun, was auch der Erblasser selbst hätte tun können, um den gesamten Nachlass gemäß § 2203 BGB abzuwickeln. Auch eine Bestattungsanordnung ist von ihm umzusetzen.

Die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers richten sich insbesondere nach den Vorschriften der §§ 2204 bis 2207 BGB. Besteht Alleinerbschaft, hat er die letztwillige Anordnung des Erblassers auszuführen. Sind mehrere Erben vorhanden, hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass unter den Miterben gemäß § 2204 BGB auseinanderzusetzen.

Dem Erblasser bleibt es unbenommen, die dem Testamentsvollstrecker zustehenden Rechte gemäß §§ 2203 bis 2206 BGB beliebig einzuschränken, wobei die Beschränkung inhaltlich, gegenständlich oder zeitlich sein kann. Hierzu ist es im Übrigen nicht erforderlich, dass der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich Anordnungen erteilt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn sich der Wille des Erblassers durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. § 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Eine Erweiterung der gesetzlich vorgesehenen Befugnisse ist nur im begrenzten Umfang möglich, beispielsweise durch eine Dauervollstreckung, durch eine Übertragung von Befugnissen (vgl. z. B. §§ 2048, 2192 BGB) oder durch Befreiung im Sinne von §§ 2207, 2220 BGB. Darüber hinausgehende Erweiterungen sind nicht möglich und daher unwirksam.

 
Hinweis

Für die Dauer der Abwicklungsvollstreckung sieht das Gesetz keine zeitliche Grenze vor.

Die Abwicklungs- bzw. Auseinandersetzungsvollstreckung endet mit der erfolgreichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge