Rz. 89

Der Testamentsvollstrecker haftet aus § 2219 BGB sowohl bei ausdrücklicher Auftragserteilung für seine vorzeitigen Handlungen als auch bei Fortführung nach Beendigung seines Amtes. Zu beachten ist hier, dass der Testamentsvollstrecker dann für unberechtigte Verfügungen wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht analog § 179 BGB haftet sowie für unerlaubte Handlungen persönlich.

Wenngleich der Erblasser eine Befreiung von der Haftung weder durch einen entsprechenden Haftungsausschluss anordnen kann noch ein Befreiungsvermächtnis möglich ist, so haftet der Testamentsvollstrecker jedenfalls dann nicht, wenn die Erben mit dem pflichtwidrigen Handeln einverstanden waren. Haben die Erben also der schadensverursachenden Verfügung des Testamentsvollstreckers zugestimmt bzw. diese bei schwebender Unwirksamkeit nachträglich genehmigt, so besteht keine Verpflichtung zum Schadensersatz. Auf das (mutmaßliche) Einverständnis des Erblassers kommt es insoweit nicht an.

Zudem ist es möglich, dass die Anspruchsberechtigten selbst auf Haftungsansprüche gegenüber dem Testamentsvollstrecker verzichten oder ihm Haftungserleichterungen gewähren. Dies geht mittelbar aus der Schutzvorschrift des § 2220 BGB hervor.

Der Testamentsvollstrecker kann sich bei Beendigung der Testamentsvollstreckung vor noch nicht verjährten Ansprüchen schützen, indem er die in der Vergangenheit liegende Testamentsvollstreckung durch die Betroffenen z. B. im Rahmen des Auseinandersetzungsplanes billigen lässt (sog. "Entlastung"), was zu einer Präklusionswirkung hinsichtlich der Geltendmachung von Ersatzansprüchen führt.

 
Praxis-Tipp

Der Testamentsvollstrecker sollte zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen hinsichtlich abgeschlossener Sachverhalte alsbald seine Entlastung durch die Erben herbeiführen.

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