Rz. 1026
Hat das Gericht nur eine Bewachung oder Aufsicht angeordnet, so wird man der Aufsichtsperson die Befugnisse eines Zwangsverwalters auch nicht entsprechend zubilligen können. Sie kann ohne ausdrückliche Anordnung des Gerichts keine Gegenstände in Besitz nehmen, wenn dies nicht im Rahmen des Auftrags ausnahmsweise geboten ist (z.B. Schuldner will gerade Maschinen vom beaufsichtigten Grundstück entfernen). Soweit ihre Befugnisse nicht ausreichen, hat sie sofort das Gericht zu verständigen, damit dieses – was nach der hier vertretenen Auffassung zulässig ist[2] – ergänzende Maßnahmen anordnet.
Rz. 1027
Für die Verantwortung der Aufsichtsperson finden die §§ 662 ff. BGB entsprechende Anwendung. Sie hat einen Anspruch auf Vergütung, welche das Gericht festsetzt.[3] Schuldner der Vergütung ist der Gläubiger, welcher den Antrag gestellt hat. Die weitere Rechtsverfolgung erfolgt wie bereits in § 2 beschrieben (siehe § 2 Rn 940).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen