Rz. 1026

Hat das Gericht nur eine Bewachung oder Aufsicht angeordnet, so wird man der Aufsichtsperson die Befugnisse eines Zwangsverwalters auch nicht entsprechend zubilligen können. Sie kann ohne ausdrückliche Anordnung des Gerichts keine Gegenstände in Besitz nehmen, wenn dies nicht im Rahmen des Auftrags ausnahmsweise geboten ist (z.B. Schuldner will gerade Maschinen vom beaufsichtigten Grundstück entfernen). Soweit ihre Befugnisse nicht ausreichen, hat sie sofort das Gericht zu verständigen, damit dieses – was nach der hier vertretenen Auffassung zulässig ist[2]  – ergänzende Maßnahmen anordnet.

 

Rz. 1027

Für die Verantwortung der Aufsichtsperson finden die §§ 662 ff. BGB entsprechende Anwendung. Sie hat einen Anspruch auf Vergütung, welche das Gericht festsetzt.[3] Schuldner der Vergütung ist der Gläubiger, welcher den Antrag gestellt hat. Die weitere Rechtsverfolgung erfolgt wie bereits in § 2 beschrieben (siehe § 2 Rn 940).

[2] A.M. Böttcher, § 25 ZVG Rn 8, der für eine Änderung einen Antrag fordert. Das Gericht ist innerhalb der Grenzen des ursprünglichen Antrags (Stöber, ZVG, § 25 Rn 4.2, unter Berufung auf § 308 Abs. 1 ZPO) in der Auswahl der Maßnahmen frei. Warum soll es diese nicht ergänzen und ändern dürfen, wenn es den Antrag des Gläubigers nicht überschreitet und es feststellt, dass die bereits angeordnete Maßnahme zur Beseitigung der vom Gläubiger vorgetragenen Gefährdung nicht ausreicht?
[3] So zutreffend Stöber, ZVG, § 25 Rn 5.3 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen, die bezüglich der Aufsichtsperson des § 171c ZVG ergangen sind. Dazu auch LG Rostock Rpfleger 2001, 193.

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