Rz. 1067

Für das Verfahren fallen keine besonderen Gerichtsgebühren an, also auch nicht die Gebühr für die Anordnung der Zwangsverwaltung Nr. 2220 KVGKG. Auch der Anwalt des Antragstellers oder des Erstehers erhält neben den im Verfahren der Zwangsversteigerung bereits verdienten Gebühren (Nr. 3311 VVRVG) keine besondere Gebühr.

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