Rz. 992

Wegen des Vollstreckungsverbotes – § 89 InsO – können jetzt Insolvenzgläubiger ohne Absonderungsrecht nicht mehr vollstrecken. Dies gilt auch für "Neuerwerb" und für Grundstücke, welche der Verwalter aus der Masse freigegeben hat.[43]

 

Rz. 993

Die Anordnung der Zwangsverwaltung bezüglich eines Grundstücks, das zur Insolvenzmasse gehört, kann somit nur noch zugunsten eines Gläubigers der Rangklasse 1 bis 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zugelassen werden. Dies gilt auch zugunsten des Berechtigten einer Zwangshypothek, falls diese vor der Monatsfrist des § 88 InsO eingetragen wurde. Selbstverständlich kann der Insolvenzverwalter etwa bestehende Anfechtungsrechte geltend machen.

 

Rz. 994

Voraussetzung für die Anordnung der Zwangsverwaltung ist aber, dass ein Titel gegen den Insolvenzverwalter vorliegt, welcher von diesen Gläubigern – sofern eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung eingetragen ist – durch eine Klausel analog § 727 ZPO erlangen können. Zustellung der Klausel zusammen mit der Urkunde, die zur Umschreibung führte (Insolvenzeröffnungsbeschluss mit Verwalterbestellung), ist (§ 750 Abs. 2 ZPO) erforderlich (für die Zwangshypothek siehe § 3 Rn 987).

 

Rz. 995

Außerdem können Gläubiger einer Masseverbindlichkeit im Rahmen des § 90 InsO die Zwangsverwaltung eines Masse-Grundstücks verlangen; selbstverständlich nur mit einem Titel gegen den Insolvenzverwalter und soweit kein Hindernis nach §§ 90, 210 InsO besteht.

[43] BGH Rpfleger 2006, 253; IGZInfo 2009, 135.

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